Artikel 1 Begriffsbestimmungen
- AMB: Arjen Bakker, handelnd unter dem Namen AMB Technical Services, mit Sitz in Appelhof 19, 8465 RX Oudehaske, Niederlande, eingetragen im niederländischen Handelsregister (KvK) unter der Nummer 90268105, E-Mail info@amb-tech.nl.
- Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt und mit AMB einen Vertrag schließt.
- Vertrag: jede Vereinbarung zwischen AMB und dem Auftraggeber über Arbeiten, Beratung, Lieferung oder Verfügbarkeit.
- Arbeiten: unter anderem Engineering, Inspektion, Commissioning, Inbetriebnahme, Service, Wartung, Reparatur, Störungsdiagnose, Fernunterstützung sowie Arbeiten an Biogasanlagen, CO₂-Anlagen, Kälteanlagen, Verdichtern, Steuerungen und zugehörigen Einrichtungen.
- Schriftlich: auf Papier oder per E-Mail. Nachrichten über andere digitale Kanäle gelten ebenfalls als schriftlich, wenn Absender, Inhalt und Empfang hinreichend feststellbar sind.
Artikel 2 Geltungsbereich und Rangfolge
- Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge und Verträge von AMB mit gewerblichen Auftraggebern.
- AMB widerspricht allgemeinen Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich. Diese gelten nur, wenn AMB sie ausdrücklich schriftlich angenommen hat.
- Bei Widersprüchen gehen ausdrücklich vereinbarte schriftliche Absprachen diesen Bedingungen vor. Innerhalb der Auftragsunterlagen geht eine konkret vereinbarte Abweichung einer allgemeinen Bestimmung vor.
- Abweichungen gelten nur für den Vertrag, für den sie getroffen wurden.
- Ist eine Bestimmung nichtig oder anfechtbar, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verhandeln über eine wirksame Ersatzbestimmung, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
- Neue Fassungen gelten nicht automatisch für bestehende Verträge. Hierzu ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
- Bei Abweichungen in Inhalt oder Auslegung zwischen dem niederländischen Text dieser Bedingungen und einer Übersetzung ist der niederländische Text maßgeblich, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.
- AMB erklärt diese Bedingungen vor oder bei Vertragsschluss für anwendbar und stellt dem Auftraggeber ein Exemplar zur Verfügung, das er speichern und später einsehen kann. Dies erfolgt vorzugsweise als Anlage zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung. Wird eine andere Form der Bereitstellung gewählt, muss diese den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ein bloßer Verweis auf einer Rechnung nach Vertragsschluss ersetzt diese vorherige Bereitstellung nicht.
Artikel 3 Angebote und Vertragsschluss
- Angebote sind freibleibend und dreißig Tage gültig, sofern nicht anders angegeben. AMB kann ein freibleibendes Angebot unverzüglich nach Annahme widerrufen.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme eines Angebots, durch schriftliche Auftragsbestätigung von AMB oder dadurch zustande, dass AMB auf Wunsch des Auftraggebers mit den Arbeiten beginnt. Die Anforderungen an die Geltung und Bereitstellung dieser Bedingungen bleiben davon unberührt.
- Offensichtliche Schreib-, Rechen- und Preisfehler binden AMB nicht.
- Angebote beruhen auf den erteilten Informationen, den sichtbaren Umständen und den darin genannten Annahmen. Verborgene Mängel, unrichtige Informationen und Umstände, die AMB vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, können eine Anpassung von Preis, Planung und Vorgehensweise gemäß Artikel 7 rechtfertigen.
- Arbeiten, Materialien, Prüfungen und Leistungen, die nicht in der Auftragsbeschreibung enthalten sind, gehören nicht zum Auftrag, es sei denn, sie sind vernünftigerweise notwendiger Bestandteil der ausdrücklich vereinbarten Arbeiten.
- Sofern nicht ausdrücklich eingeschlossen, umfasst der Auftrag keine Bauarbeiten, Fundamente, Instandsetzung von Gebäuden oder Gelände, Hebe- und Kranarbeiten, Netzanschlüsse, Genehmigungsanträge, unabhängige Prüfungen, Zertifizierung der gesamten Anlage oder Änderungen an Anlagenteilen außerhalb des beschriebenen Leistungsumfangs. Soweit diese Arbeiten für die Ausführung erforderlich sind, stimmen die Parteien vor Beginn ab, wer sie ausführt und bezahlt. AMB kann sich nicht auf diesen Ausschluss berufen für Arbeiten, die ausdrücklich zugesagt wurden oder die der Auftraggeber aufgrund des konkreten Angebots vernünftigerweise als eingeschlossen ansehen durfte.
Artikel 4 Umfang und Ausführung des Auftrags
- AMB führt den Auftrag mit der Sorgfalt und Fachkunde aus, die von einem vernünftig handelnden technischen Dienstleister erwartet werden darf.
- Beratung, Diagnose, Wartung, Störungsuntersuchung und Optimierung sind Bemühungsverpflichtungen, sofern die Parteien nicht schriftlich ein konkretes Ergebnis vereinbaren. Bei vereinbarter Lieferung, Montage oder Reparatur erbringt AMB die vereinbarte Leistung vertragsgemäß.
- AMB bestimmt die Ausführungsweise innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs und darf geeignete Dritte einschalten. AMB bleibt für deren Ausführung verantwortlich, soweit Gesetz und Vertrag dies bestimmen.
- AMB ist nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen, für die die erforderliche Zertifizierung, Befugnis oder gesetzliche Erlaubnis fehlt.
- Eine Inspektion, Wartung, ein Bericht oder eine Inbetriebnahme ist keine Erklärung, dass die gesamte Anlage allen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Umfang wird durch die vereinbarten Prüfungen und Arbeiten bestimmt.
- AMB meldet dem Auftraggeber während der Arbeiten festgestellte relevante Mängel und Risiken. AMB bleibt an die geltenden gesetzlichen Warnpflichten gebunden.
- AMB darf von der Richtigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten ausgehen, es sei denn, AMB weiß oder müsste vernünftigerweise wissen, dass diese unrichtig oder unvollständig sind. Eigene Untersuchungen oder Überprüfungen gehören nur zum Auftrag, soweit dies vereinbart ist oder sich aus der Art der Arbeiten und der Sorgfaltspflicht von AMB ergibt.
- Eine allgemeine Erläuterung, ein vorläufiger Vorschlag oder ein informelles Gespräch außerhalb des vereinbarten Auftrags stellt keine vollständige Engineering-Beurteilung, Leistungsgarantie oder Freigabe der Anlage dar. Der Auftraggeber lässt die Eignung für seine konkrete Situation prüfen, bevor er auf dieser Grundlage Änderungen vornimmt. Diese Bestimmung schließt die Haftung für tatsächlich beauftragte Beratung oder eine Verletzung der Sorgfaltspflicht von AMB nicht aus.
Artikel 5 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt rechtzeitig richtige und vollständige Informationen zur Verfügung, darunter Zeichnungen, Schemata, Handbücher, Störungshistorie, Prozessdaten, frühere Änderungen, Sicherheitsinformationen und relevante Genehmigungen.
- Der Auftraggeber sorgt für zugängliche Arbeitsplätze, einen befugten Ansprechpartner, die notwendigen Versorgungseinrichtungen sowie die vereinbarten Hilfsmittel und Einrichtungen.
- Der Auftraggeber bleibt als Eigentümer, Betreiber oder Verwalter für den Betrieb, die erforderlichen Genehmigungen, gesetzliche wiederkehrende Prüfungen und die sichere Bedienung verantwortlich, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich AMB übertragen wurden. AMB bleibt für ihre eigenen gesetzlichen Pflichten verantwortlich.
- Der Auftraggeber informiert AMB vorab über Gefahrstoffe, Explosionsgefahr, ATEX-Zonen, Asbest, biologische Risiken, Druck, Temperatur und andere relevante Gefahren.
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass er befugt ist, Arbeiten an der Anlage sowie Änderungen von Einstellungen oder Software ausführen zu lassen.
- Der Auftraggeber sorgt vor Software- oder Steuerungsarbeiten für aktuelle und wiederherstellbare Sicherungskopien, sofern deren Erstellung nicht ausdrücklich AMB übertragen wurde. AMB stimmt vorhersehbare Risiken und erforderliche Sicherungen vorab ab.
- Soweit Verzögerungen oder Mehrarbeit dem Auftraggeber zuzurechnen sind, berechnet AMB die dadurch vernünftigerweise entstandenen Mehrkosten und aufgewendete Zeit zu den vereinbarten Sätzen. AMB begrenzt diese Kosten, soweit vernünftigerweise möglich, und informiert den Auftraggeber rechtzeitig.
- Verbleiben Werkzeuge, Teile oder Materialien von AMB mit Zustimmung des Auftraggebers an dessen Standort, stellt der Auftraggeber einen geeigneten, trockenen und abschließbaren Lagerplatz zur Verfügung und trifft angemessene Maßnahmen gegen Beschädigung, unbefugte Nutzung und Diebstahl. Die Parteien halten bei Bedarf fest, welche Gegenstände zurückgelassen wurden und wer Zugang hat. Der Auftraggeber ersetzt Schäden oder Verluste, soweit diese auf eine Verletzung dieser Pflichten oder ihm zuzurechnendes Handeln zurückzuführen sind. Schäden durch AMB oder ihre Hilfspersonen fallen nicht hierunter.
- Der Auftraggeber unterhält für seine Anlage und seinen Betrieb angemessene Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen und bespricht vorab mit AMB besondere Versicherungs- oder Sicherheitsbedingungen, die die Arbeiten beeinflussen. Das Bestehen oder Fehlen einer Versicherung ändert für sich genommen die Haftungsverteilung nicht. AMB bleibt für ihre eigenen Versicherungsentscheidungen und gesetzlichen Pflichten verantwortlich.
Artikel 6 Sicherheit und Arbeitsunterbrechung
- Die Parteien stimmen vorab ab, wer für Arbeitsfreigaben, Gefährdungsbeurteilung (TRA/LMRA), Spannungsfreischaltung, Druckentlastung, Gasfreiheit, Lockout/Tagout und die Freigabe der Anlage verantwortlich ist.
- Sofern nicht anders vereinbart, sorgt der Auftraggeber für eine sicher freigegebene Anlage und einen befugten Verantwortlichen vor Ort. AMB prüft die für ihre Arbeiten relevanten Sicherheitsmaßnahmen und behält ihre eigene Sorgfaltspflicht.
- AMB darf Arbeiten verweigern oder unterbrechen bei begründetem Verdacht auf unsichere Umstände, fehlende notwendige Informationen, fehlende Genehmigungen oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften.
- AMB teilt den Grund so bald wie möglich mit. Die Arbeiten werden fortgesetzt, sobald das Hindernis ausreichend beseitigt ist.
- Angemessene Mehrkosten einer Unterbrechung trägt der Auftraggeber, soweit ihm die Ursache zuzurechnen ist. Kosten aufgrund einer Pflichtverletzung von AMB trägt der Auftraggeber nicht.
- Der Auftraggeber lässt Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorrichtungen nicht ohne notwendige Risikoabwägung und Zustimmung außer Betrieb setzen. AMB darf eine entsprechende Aufforderung ablehnen.
Artikel 7 Änderungen und Mehrarbeit
- Änderungen des Leistungsumfangs und vom Auftraggeber gewünschte zusätzliche Arbeiten gelten als Mehrarbeit, sofern sie nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind.
- AMB weist vorab auf eine notwendige Preiserhöhung hin und gibt, soweit vernünftigerweise möglich, eine Schätzung der Auswirkungen auf Kosten und Planung. Gesetzliche Warnpflichten bleiben bestehen.
- Mehrarbeit wird möglichst vorab schriftlich bestätigt. Der Auftraggeber benennt die Personen, die in seinem Namen Änderungen genehmigen dürfen.
- Bei sofort erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung drohender Schäden oder Gefahren versucht AMB zunächst, den Auftraggeber zu erreichen. Ist eine Abstimmung vernünftigerweise nicht möglich, darf AMB verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, die keinen Aufschub dulden. AMB dokumentiert Anlass, Ausführung und Kosten und informiert den Auftraggeber so bald wie möglich.
- Fehlt eine Preisvereinbarung, wird vereinbarte Mehrarbeit zu den vorab mitgeteilten geltenden Sätzen oder, mangels solcher, zu einem angemessenen Preis abgerechnet.
- Minderarbeit führt zu einer Preisminderung für den entfallenen Teil unter Berücksichtigung bereits entstandener, vernünftigerweise nicht vermeidbarer Kosten.
Artikel 8 Preise und Nebenkosten
- Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
- Das Angebot oder die Auftragsbestätigung gibt an, ob ein Festpreis, eine Abrechnung nach Aufwand oder eine Schätzung vorliegt. Eine Schätzung ist kein Festpreis. Gesetzliche Regeln über Richtpreise bleiben anwendbar.
- Sofern nicht ausdrücklich angegeben ist, dass sie im Preis enthalten sind, werden Reisezeit, Kilometer, notwendige Übernachtungskosten, Materialien, Transport und Entsorgung gesondert nach dem Angebot oder der vor Vertragsschluss übermittelten Preisanlage berechnet. Diese Anlage ist Bestandteil des Vertrags, wenn das Angebot oder die Auftragsbestätigung darauf verweist. Bei einem Festpreis wird vorab festgelegt, welche Nebenkosten außerhalb dieses Preises liegen.
- Wartezeit durch fehlenden Zugang, eine nicht freigegebene Anlage, fehlende Einrichtungen oder andere dem Auftraggeber zuzurechnende Umstände wird zum vorab mitgeteilten Satz berechnet. Zuschläge für Abend-, Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Eilarbeiten gelten ausschließlich nach der vorab übermittelten Preisregelung oder einer gesonderten Vereinbarung. Nicht spezifizierte notwendige Übernachtungs- und Transportkosten werden vorab abgestimmt; ist dies bei Eilfällen vernünftigerweise nicht möglich, werden ausschließlich angemessene, nachweisbare Kosten berechnet und so bald wie möglich erläutert.
- Bei Abrechnung nach Aufwand wird die tatsächlich aufgewendete Zeit berechnet, auch wenn die Diagnose keine eindeutige Ursache ergibt oder eine Reparatur aufgrund von Umständen außerhalb des Einflusses von AMB nicht möglich ist, sofern AMB sorgfältig und innerhalb des Auftrags gearbeitet hat.
- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten darf AMB die Preise jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung des niederländischen Verbraucherpreisindex (CBS, alle Haushalte) für das zuletzt verfügbare Kalenderjahr anpassen. AMB kündigt die Anpassung mindestens dreißig Tage vorab schriftlich an. Andere Preisänderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
- Bei einem Festpreis bleiben die eigenen Arbeitskosten von AMB und bereits bestellte Teile unverändert, vorbehaltlich vereinbarter Mehrarbeit und anwendbarer gesetzlicher Rechte. Für noch zu bestellende Teile und noch einzukaufende externe Leistungen darf AMB ausschließlich nachweisbare, nach Vertragsschluss eingetretene Erhöhungen von Einkaufspreisen, Transportkosten oder staatlichen Abgaben weiterberechnen, soweit diese Erhöhungen bei Angebotserstellung vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und nicht von AMB verursacht wurden. Ein ausdrücklich vereinbarter unbedingter Festgesamtpreis geht dieser Regelung vor.
- AMB begründet eine Erhöhung nach Absatz 7 schriftlich vor der betreffenden Bestellung und ohne zusätzlichen Aufschlag auf die Erhöhung. Der Auftraggeber erhält zehn Werktage, um für den noch nicht bestellten, betroffenen Teil eine Alternative zu vereinbaren oder diesen Teil zu beenden. Bei Eilfällen vereinbaren die Parteien eine angemessene kürzere Frist. Bei Beendigung zahlt der Auftraggeber ausschließlich bereits erbrachte Leistungen und nachweisbare, vernünftigerweise nicht vermeidbare Verpflichtungen für diesen Teil. AMB berechnet die angekündigte Erhöhung nicht rückwirkend. Soweit eine Erhöhung auf eine Verzögerung durch den Auftraggeber zurückzuführen ist, bleiben Artikel 5 und die gesetzlichen Rechte von AMB anwendbar.
Artikel 9 Planung und Störungsdienste
- Ausführungs- und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart wurde.
- Die Planung setzt die rechtzeitige Verfügbarkeit von Informationen, Zugang, Teilen, Versorgungseinrichtungen und etwaigen vereinbarten Vorauszahlungen voraus.
- AMB informiert den Auftraggeber so bald wie möglich über relevante Verzögerungen und eine angepasste Planung.
- Bei Überschreitung einer unverbindlichen Frist setzt der Auftraggeber AMB schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung, bevor Verzug eintritt, außer in Fällen, in denen das Gesetz keine Inverzugsetzung verlangt.
- Ein Servicevertrag, eine Telefonnummer oder eine Unterstützungsmöglichkeit beinhaltet keine 24/7-Verfügbarkeit und keine garantierte Reaktions-, Anfahrts- oder Instandsetzungszeit. Solche Verpflichtungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
- Für vereinbarte Reaktionszeiten muss der Vertrag bestimmen, wann die Frist beginnt, für welche Störungen sie gilt und welche Ausnahmen anwendbar sind.
- Bei Verzögerungen durch fehlenden Zugang, unrichtige Informationen, ausbleibende Zahlung, Mehrarbeit oder andere dem Auftraggeber zuzurechnende Umstände darf AMB die Planung unter Berücksichtigung bereits eingegangener Verpflichtungen anpassen. AMB teilt eine angemessene neue Frist mit; eine sofortige Wiederaufnahme nach Wegfall des Hindernisses ist nicht garantiert. Ausdrücklich vereinbarte Reaktionszeiten und anwendbare gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Artikel 10 Prozessleistungen und Commissioning
- Kapazität, Energieverbrauch, Methanverlust, Gas- und CO₂-Qualität, Reinheit, Ausbeute, Verfügbarkeit und Netzabnahme sind nur garantiert, wenn AMB sie ausdrücklich schriftlich als Garantie übernommen hat.
- Eine Garantie nennt Messmethode, Testdauer, Messunsicherheit, Betriebsbedingungen, Eingangsspezifikationen und die Folgen ihrer Nichterreichung.
- Berechnungen, Prognosen und Optimierungsempfehlungen beruhen auf den vereinbarten Annahmen. Abweichungen unter anderem bei Gaszusammensetzung, Verschmutzung, Durchfluss, Druck, Temperatur, Kühlung und Einrichtungen können das Ergebnis beeinflussen.
- Das Commissioning eines Teils bedeutet nicht ohne Weiteres die Abnahme der gesamten Anlage. Netzbetreiber, Prüfstelle und Abnehmer entscheiden im Rahmen ihrer Befugnisse selbstständig über die Abnahme.
- Die Parteien legen vor einem Leistungstest fest, wer die Anlage bedient, wer den Prozess freigibt, welche Messmittel verwendet werden und wann der Test bestanden ist.
- Der Auftraggeber bleibt für die tägliche Prozessüberwachung und das Handeln bei Alarmen verantwortlich, sofern AMB diese Verantwortung nicht ausdrücklich schriftlich übernommen hat.
Artikel 11 Lieferung von Teilen
- Teile müssen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Die Verwendung überholter oder gebrauchter Teile wird vorab vereinbart.
- Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung am vereinbarten Ort, und die Gefahr geht mit der tatsächlichen Übergabe an den Auftraggeber oder den von ihm benannten Empfänger über.
- Vom Auftraggeber beigestellte Teile und vorgeschriebene Lösungen bleiben auf seine Kosten und Gefahr, soweit ihm ein Mangel oder Schaden daran zuzurechnen ist. AMB warnt vor einer Ungeeignetheit, die sie kennt oder vernünftigerweise kennen müsste.
- Herstellergarantien gelten nach den vorab zur Verfügung gestellten Herstellerbedingungen. Dies schränkt die eigenen vertraglichen Pflichten von AMB nicht ein.
- Die Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Teile bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AMB. Sonderbestellungen werden nur mit Zustimmung von AMB zurückgenommen.
- Der Auftraggeber nimmt ordnungsgemäß angebotene Teile und reparierte Gegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt ab und wirkt an der Lieferung mit, soweit erforderlich. Ist kein Zeitpunkt vereinbart, fordert AMB schriftlich zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf.
- Bleibt die Abnahme ohne triftigen Grund aus, darf AMB die Gegenstände nach schriftlicher Warnung auf Kosten des Auftraggebers sorgfältig einlagern oder einlagern lassen. Angemessene, nachweisbare Kosten für Lagerung, zusätzlichen Transport und Verwahrung werden gesondert berechnet. Gerät der Auftraggeber durch die Nichtabnahme in Annahmeverzug, geht die Gefahr über, soweit das Gesetz dies bestimmt. AMB bleibt zum sorgfältigen Umgang mit den Gegenständen verpflichtet und ist für ihr zuzurechnende Beschädigungen verantwortlich.
- Die Nichtabnahme gibt AMB kein automatisches Recht, die Gegenstände zu verkaufen oder zu entsorgen. AMB kann nach Vertrag und Gesetz Zahlung, Erfüllung oder Beendigung verlangen. Für einen Verkauf oder eine andere Abwicklung hält AMB das anwendbare gesetzliche Verfahren ein.
Artikel 12 Fertigstellung und Abnahme
- AMB meldet, wann die Arbeiten fertiggestellt sind, und stellt relevante Arbeitsberichte oder Protokolle zur Verfügung.
- Bei abnahmefähigen Leistungen prüft der Auftraggeber die Leistung innerhalb von zehn Werktagen nach der Fertigstellungsmeldung und nimmt sie ab oder teilt schriftlich und begründet mit, welche Mängel der Abnahme entgegenstehen.
- Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist schriftlich und begründet, gilt die Leistung nach Ablauf dieser Frist als abgenommen und übergeben, sofern ihn die Fertigstellungsmeldung erreicht hat und er tatsächlich eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung hatte. Die Regelung für verborgene Mängel in Artikel 13 und zwingende gesetzliche Vorschriften über die Abnahme bleiben unberührt.
- Die Inbetriebnahme kann eine Abnahme darstellen, soweit die Nutzung diesen Schluss rechtfertigt. Die Nutzung für einen vereinbarten Test, Notbetrieb oder zur Schadensbegrenzung gilt für sich genommen nicht als Abnahme.
- Geringfügige Mängel, die eine sichere und normale Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, stehen der Abnahme nicht entgegen. AMB behebt diese innerhalb einer angemessenen vereinbarten Frist.
- Die Unterzeichnung eines Arbeitsberichts bestätigt die darin festgehaltenen Arbeiten, Zeiten und Materialien, vorbehaltlich des Gegenbeweises. Sie stellt keinen Verzicht auf Rechte wegen nicht erkennbarer Mängel dar.
Artikel 13 Mängelrügen und Nachbesserung
- Der Auftraggeber untersucht gelieferte Gegenstände und ausgeführte Arbeiten so bald wie möglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, nachdem diese geliefert oder als fertig gemeldet wurden und tatsächlich zur Prüfung verfügbar sind. Er nimmt die Prüfungen vor, die angesichts der Art und des Umfangs der Leistung vernünftigerweise von ihm verlangt werden können.
- Mängel, die bei der Prüfung nach Absatz 1 vernünftigerweise erkennbar sind, meldet der Auftraggeber innerhalb dieser zehn Werktage schriftlich und mit einer klaren Beschreibung an AMB. Bei nicht rechtzeitiger Meldung erlöschen die Ansprüche wegen dieser Mängel, es sei denn, dies verstößt gegen zwingendes Recht oder ist nach den Maßstäben von Treu und Glauben unannehmbar. Bereits gemeldete Mängel müssen nicht erneut gemeldet werden.
- Mängel, die bei einer angemessenen Prüfung nicht erkennbar waren, meldet der Auftraggeber schriftlich innerhalb von zehn Werktagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen. Erfordert die Art des Mangels eine Untersuchung, um eine hinreichend konkrete Rüge erheben zu können, meldet er die Anhaltspunkte sofort und ergänzt die Rüge so bald wie möglich. Bei nicht rechtzeitiger Meldung erlöschen die Ansprüche wegen des Mangels, mit denselben Ausnahmen wie in Absatz 2. Die Rügefristen gelten nicht für AMB bekannte verborgene Mängel, die sie verschwiegen hat.
- Der Auftraggeber gibt AMB Gelegenheit zur Untersuchung und, wenn AMB für den Mangel verantwortlich ist, zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
- Ohne diese Gelegenheit kann der Auftraggeber Kosten einer Mängelbeseitigung durch Dritte nicht von AMB ersetzt verlangen, es sei denn, sofortige Maßnahmen waren vernünftigerweise erforderlich, AMB hat die Nachbesserung verweigert oder die Erfüllung bleibt nach ordnungsgemäßer Inverzugsetzung aus.
- Bei einem AMB zuzurechnenden Mangel darf AMB zwischen ordnungsgemäßer Nachbesserung und gleichwertigem Ersatz wählen, sofern die gewählte Lösung innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt wird und dem Auftraggeber kein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht. AMB darf stattdessen eine angemessene Preisminderung oder Rückzahlung vorschlagen. Soweit dies von ihrer Erfüllungspflicht abweicht, ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Eine Gutschrift stellt keine Freigabe einer unsicheren Anlage dar. Notwendige Kosten der Nachbesserung oder des Ersatzes eines AMB zuzurechnenden Mangels werden nicht zusätzlich berechnet. Schadensersatz richtet sich nach Artikel 16.
- Ergibt die Untersuchung, dass kein AMB zuzurechnender Mangel vorliegt, dürfen angemessene Untersuchungskosten berechnet werden, sofern der Auftraggeber vorab auf diese Möglichkeit und den anwendbaren Satz hingewiesen wurde.
- Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln oder einer Pflichtverletzung bei einer von AMB erbrachten Leistung in einem Jahr. Bei einem Mangel beginnt diese Frist am Tag nach der ersten schriftlichen Rüge dieses Mangels. Bei einer anderen Pflichtverletzung beginnt die Frist am Tag, nachdem der Auftraggeber von der Pflichtverletzung und der dafür haftenden Person Kenntnis erlangt hat und der Anspruch fällig ist. Diese Bestimmung verlängert keine kürzere anwendbare gesetzliche Frist.
- Absatz 8 betrifft eine Verjährungsfrist und keine Ausschlussfrist. Die gesetzlichen Regeln über Unterbrechung, Hemmung und Verlängerung bleiben anwendbar. Bei Untersuchung oder Nachbesserung durch AMB endet die Frist nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem AMB schriftlich mitgeteilt hat, dass die Untersuchung oder Nachbesserung beendet ist. Hat AMB vor Vollendung der Verjährung ausdrücklich eine Frist zur Nachbesserung übernommen, beginnt die Frist nach Absatz 8 nicht vor Ende dieser Nachbesserungsfrist, es sei denn, AMB teilt früher schriftlich mit, nicht nachzubessern.
- Die verkürzte Verjährung gilt nicht für AMB bekannte verborgene Mängel, die sie verschwiegen hat, für Schäden durch Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit von AMB oder ihrer Geschäftsleitung, für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung oder in Fällen, in denen ihre Anwendung gegen zwingendes Recht verstößt oder nach den Maßstäben von Treu und Glauben unannehmbar ist. Sie verkürzt auch keine ausdrücklich vereinbarte zusätzliche Garantiezeit; Ansprüche wegen eines innerhalb dieser Zeit gemeldeten Garantiemangels unterliegen jedoch den Absätzen 8 und 9, soweit gesetzlich zulässig.
- Der Auftraggeber wirkt in angemessener Weise an Untersuchung und Nachbesserung mit, unter anderem durch Zugang zur Anlage, relevante Protokolldaten und die Aufbewahrung ausgetauschter Teile, soweit vernünftigerweise erforderlich. AMB trägt ihre eigenen Untersuchungskosten bei einem ihr zuzurechnenden Mangel. Unnötige Mehrkosten durch die grundlose Verweigerung der Mitwirkung trägt der Auftraggeber, nachdem AMB ihn schriftlich auf die Folgen hingewiesen und ihm eine angemessene Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben hat. Gesetzliche Folgen für Beweis und Nachbesserung bleiben bestehen.
Artikel 14 Garantie
- Eine zusätzliche kommerzielle Garantie besteht nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Gesetzliche und vertragliche Pflichten zur ordnungsgemäßen Ausführung bleiben bestehen.
- Eine Garantie gilt innerhalb der festgelegten Nutzungsbedingungen und Wartungsvorschriften.
- Verschleiß, Verbrauch, Verschmutzung, Korrosion, unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Prozessbedingungen und Änderungen durch Dritte fallen nicht unter eine Garantie, soweit sie den Mangel verursacht haben.
- Nachbesserung oder Ersatz verlängert eine zusätzliche Garantiezeit nicht, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
- Eine Garantie auf ein repariertes oder ersetztes Teil umfasst keine Garantie auf die gesamte Anlage.
Artikel 15 Rechnungsstellung und Zahlung
- Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
- AMB darf vereinbarte Vorschüsse und Abschlagszahlungen in Rechnung stellen und bei länger laufenden Arbeiten nach Aufwand Zwischenrechnungen stellen.
- Bei Überschreitung einer vereinbarten Zahlungsfrist ist der Auftraggeber ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug und schuldet die gesetzlichen Handelszinsen, soweit diese gesetzlich anwendbar sind.
- Der Auftraggeber ersetzt angemessene außergerichtliche Inkassokosten nach der gesetzlichen Regelung, mit dem anwendbaren gesetzlichen Mindestbetrag. Prozesskosten werden ersetzt, soweit sie gesetzlich geschuldet oder vom Gericht zugesprochen werden.
- Der Auftraggeber darf nicht aufrechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von AMB anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
- Eine Beanstandung berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Zahlung des unbestrittenen Teils. Die Zurückhaltung des bestrittenen Teils ist nur zulässig, soweit das Gesetz dieses Recht gewährt und die Zurückhaltung verhältnismäßig ist.
- Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der Zahlungsfähigkeit darf AMB für noch auszuführende Arbeiten angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen. AMB begründet dieses Verlangen und setzt eine angemessene Frist zur Erfüllung.
- Einwände gegen Rechnungen, unter anderem gegen erfasste Stunden, angewandte Sätze, Mengen und Materialien, teilt der Auftraggeber schriftlich und begründet innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Rechnung mit. Rechnungsteile, die er bei angemessener Prüfung nicht beurteilen konnte, meldet er innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Einwand entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung erlischt das Recht, die betreffenden Rechnungsposten zu bestreiten, außer bei offensichtlichen Fehlern, fehlender notwendiger Begründung, Verstoß gegen zwingendes Recht oder einem nach den Maßstäben von Treu und Glauben unannehmbaren Ergebnis. Diese Bestimmung schränkt das Recht, gemäß Artikel 13 Mängel der Leistung zu rügen, nicht ein. Der unbestrittene Teil bleibt fristgerecht zahlbar.
Artikel 16 Haftung
- AMB haftet ausschließlich für Schäden, die auf eine AMB zuzurechnende Pflichtverletzung oder einen anderen gesetzlichen Haftungsgrund zurückzuführen sind, unter Beachtung dieses Artikels.
- Soweit die Erfüllung nicht dauerhaft unmöglich ist, entsteht eine Haftung wegen Pflichtverletzung erst, nachdem der Auftraggeber AMB schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und AMB innerhalb dieser Frist weiterhin ihre Pflichten verletzt, außer in Fällen, in denen das Gesetz keine Inverzugsetzung verlangt.
- Die Gesamthaftung von AMB je Schadensereignis ist auf den Betrag begrenzt, den der Haftpflichtversicherer für dieses Ereignis auszahlt, zuzüglich des anwendbaren Selbstbehalts. Ereignisse mit derselben Ursache oder einer zusammenhängenden Reihe von Ursachen gelten als ein Ereignis.
- Erfolgt für ein Ereignis keine Versicherungsleistung, ist die Gesamthaftung auf die Vergütung ohne Mehrwertsteuer für den Auftrag begrenzt, auf den sich der Schaden bezieht, höchstens jedoch auf 25.000 €. Besteht ein Projekt aus tatsächlich selbstständigen, gesondert beschriebenen und gesondert bepreisten Teilaufträgen, gilt die Vergütung für den Teilauftrag, in dem der Schaden verursacht wurde. Eine bloß administrative Aufteilung auf Arbeitsberichte oder Rechnungen macht einen Auftrag nicht zu selbstständigen Teilaufträgen. Bei einem Dauerschuldverhältnis gilt der für den betreffenden Vertrag in den zwölf Monaten vor dem Ereignis in Rechnung gestellte Betrag ohne Mehrwertsteuer, ebenfalls höchstens 25.000 €. Dasselbe Ereignis begründet keinen Anspruch auf mehrere gesonderte Höchstbeträge.
- AMB haftet nicht für Folgeschäden. Hierzu gehören in jedem Fall entgangener Gewinn, Umsatzverlust, Betriebs- und Produktionsstillstand, entgangene Einsparungen, Verlust von Fördermitteln, Handels- oder Emissionsrechten, Vertragsstrafen gegenüber Dritten, Kosten einer Ersatzproduktion sowie Schäden durch den Verlust von Gas, CO₂ oder anderen Prozessprodukten.
- Angemessene Kosten zur Feststellung unmittelbarer Schäden und zu deren vernünftiger Vermeidung oder Begrenzung gelten nicht als ausgeschlossene Folgeschäden. Für deren Ersatz gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und die Höchstbeträge dieses Artikels.
- Schäden durch Datenverlust oder Datenbeschädigung sind ausgeschlossen, soweit eine Wiederherstellung mit der Sicherung möglich gewesen wäre, die der Auftraggeber nach Artikel 5 hätte anfertigen müssen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Nichterfüllung einer von AMB ausdrücklich übernommenen Sicherungspflicht.
- Für Schäden, die vom Auftraggeber, durch unrichtige Informationen, mangelhafte Einrichtungen oder von ihm vorgeschriebene Teile mitverursacht wurden, gilt die gesetzliche Regelung zum Mitverschulden.
- Die Begrenzungen und Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Begrenzungen und Ausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von AMB selbst oder ihrer Geschäftsleitung, für AMB bekannte verborgene Mängel, die sie verschwiegen hat, für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung oder soweit ihre Anwendung gegen zwingendes Recht verstößt oder nach den Maßstäben von Treu und Glauben unannehmbar ist.
- Der Auftraggeber meldet Schäden so bald wie möglich und trifft angemessene Maßnahmen, um weitere Schäden zu verhindern und Beweise zu sichern. Diese Bestimmung schränkt keine zwingenden Rechte ein.
- Personen, die AMB bei der Ausführung einsetzt, können sich gegenüber dem Auftraggeber auf die für sie relevanten Haftungsbegrenzungen dieser Bedingungen berufen, unter Beachtung der Ausnahmen in Absatz 10. Dies gilt als unwiderruflicher, unentgeltlicher Vertrag zugunsten Dritter, den sie durch Berufung darauf annehmen.
- Schäden an der Anlage oder an Teilen, an denen AMB arbeitet, an Gegenständen, die AMB zur Untersuchung oder Reparatur anvertraut wurden, und an benachbarten Gegenständen sind nicht allein aufgrund dieses Umstands ausgeschlossen. Soweit AMB für solche Schäden haftet, gelten die Höchstbeträge und Ausnahmen dieses Artikels. AMB übernimmt keine gesonderte unbeschränkte Haftung, weil ihr ein Gegenstand anvertraut wurde.
- Bereits bestehender Verschleiß, Korrosion, Materialermüdung, Verschmutzung und andere Mängel gehen nicht zulasten von AMB, soweit dadurch Schäden entstehen und diese nicht durch ein AMB zuzurechnendes Handeln oder Unterlassen verursacht oder verschlimmert wurden. AMB bleibt an ihre Untersuchungspflicht innerhalb des Auftrags und an anwendbare Warnpflichten gebunden. Vorhersehbare Risiken bei Demontage, Inspektion oder Prüfung veralteter oder empfindlicher Teile werden vorab besprochen; der Auftrag stellt keine allgemeine Erlaubnis dar, vermeidbare Schäden zu verursachen.
Artikel 17 Ansprüche Dritter
- Der Auftraggeber stellt AMB von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf dem Auftraggeber zuzurechnende unrichtige Informationen, unsichere Umstände, unbefugte Nutzung oder die Nichterfüllung seiner Pflichten zurückzuführen sind.
- Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch auf einem AMB zuzurechnenden Handeln oder Unterlassen beruht, für das AMB gegenüber dem Auftraggeber haftet.
- AMB informiert den Auftraggeber rechtzeitig über einen Anspruch und gibt ihm Gelegenheit, an der Verteidigung mitzuwirken. Ohne seine Zustimmung erkennt AMB keine Haftung im Namen des Auftraggebers an und schließt keinen Vergleich zu seinen Lasten, es sei denn, die Zustimmung kann vernünftigerweise nicht abgewartet werden.
Artikel 18 Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt ist ein AMB nicht zuzurechnendes Hindernis im Sinne des Gesetzes. Hierzu können Brand, Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Verkehrsbehinderungen und der Ausfall notwendiger Infrastruktur gehören, soweit AMB die Folgen vernünftigerweise nicht verhindern oder auffangen konnte.
- Krankheit, Personalmangel, ein Lieferantenproblem oder ein Cybervorfall begründen nicht automatisch höhere Gewalt. Entscheidend ist, ob das Hindernis nach dem Gesetz und den konkreten Umständen AMB nicht zuzurechnen ist.
- Während der höheren Gewalt sind die betroffenen Pflichten ausgesetzt. AMB informiert den Auftraggeber und bemüht sich angemessen, die Folgen zu begrenzen.
- Dauert die Situation länger als sechzig Tage oder steht fest, dass eine rechtzeitige Ausführung dauerhaft unmöglich ist, darf jede Partei den betroffenen, noch nicht ausgeführten Teil schriftlich beenden, ohne Schadensersatz wegen der höheren Gewalt.
- Bereits ordnungsgemäß erbrachte, selbstständig nutzbare Leistungen werden bezahlt. Vorauszahlungen für Leistungen, die endgültig nicht erbracht werden, werden zurückerstattet.
Artikel 19 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
- Von AMB gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum von AMB, bis alle Forderungen beglichen sind, für die nach Artikel 3:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden darf, darunter der Kaufpreis sowie Forderungen aus Arbeiten in Bezug auf diese Gegenstände und aus Pflichtverletzungen bei solchen Verträgen.
- Der Auftraggeber verwahrt diese Gegenstände sorgfältig und, soweit vernünftigerweise möglich, erkennbar. Er darf sie nicht verpfänden oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs veräußern, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
- Der Auftraggeber informiert AMB unverzüglich über Pfändungen oder Ansprüche Dritter auf diese Gegenstände.
- Bei Zahlungsverzug darf AMB die Herausgabe verlangen, soweit sie Eigentümerin geblieben ist. Die Rücknahme erfolgt unter Mitwirkung des Auftraggebers oder in einem rechtmäßigen Verfahren; diese Bestimmung gibt kein Recht auf unbefugtes Betreten oder unsichere Demontage.
- Der Eigentumsvorbehalt erlischt, soweit Gegenstände durch Verbindung, Bestandteilsbildung oder einen anderen gesetzlichen Grund nicht mehr gesondertes Eigentum von AMB sein können.
- AMB darf die Herausgabe eines Gegenstands, den sie rechtmäßig zur Untersuchung, Reparatur oder für andere Arbeiten in Besitz hat, verweigern, solange eine damit hinreichend zusammenhängende fällige Forderung gegen den Auftraggeber unbezahlt ist, soweit das Gesetz dies zulässt. Dieses Zurückbehaltungsrecht wird unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und der Rechte Dritter ausgeübt.
- AMB teilt schriftlich mit, auf welchen Gegenstand und welche Forderung sie sich beruft, und verwahrt den Gegenstand sorgfältig. Angemessene notwendige Verwahrungskosten können berechnet werden, soweit gesetzlich zulässig. Bei ausreichender Ersatzsicherheit wird der Gegenstand freigegeben, soweit das Gesetz dies verlangt.
- Das Zurückbehaltungsrecht berechtigt nicht, am Standort des Auftraggebers ohne Zustimmung eine Anlage in Besitz zu nehmen, zu demontieren oder außer Betrieb zu setzen. Es gibt ebenso wenig ein eigenständiges Recht, den Gegenstand ohne das anwendbare gesetzliche Verfahren zu verkaufen.
Artikel 20 Zurückbehaltung der Leistung und Auflösung
- AMB darf die Erfüllung verhältnismäßig aussetzen bei einem fälligen Zahlungsrückstand, dem Ausbleiben einer berechtigterweise verlangten Sicherheit oder einer anderen hinreichend schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auftraggebers, soweit das Gesetz dies zulässt.
- Vor einer Auflösung wegen einer behebbaren Pflichtverletzung setzt AMB dem Auftraggeber zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe, sofern das Gesetz keine Inverzugsetzung verlangt.
- Bei einer hinreichend schwerwiegenden Pflichtverletzung darf AMB den Vertrag unter Beachtung des Gesetzes ganz oder teilweise auflösen. Etwaiger Schadensersatz bleibt möglich.
- Wird über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren (faillissement) eröffnet, wird ihm ein vorläufiger oder endgültiger Zahlungsaufschub (surseance van betaling) gewährt oder wird sein Unternehmen liquidiert, darf AMB die noch zu erbringenden Leistungen sofort aussetzen und den Vertrag für den noch nicht ausgeführten Teil durch schriftliche Erklärung beenden, soweit das anwendbare Recht dies zulässt. Ein Schadensersatzanspruch entsteht dadurch nicht automatisch und wird nach dem Gesetz und den übrigen Vertragsbestimmungen beurteilt.
- AMB stimmt eine Unterbrechung oder einen Abzug ab, soweit dies erforderlich ist, um vernünftigerweise vorhersehbare akute Sicherheitsrisiken zu begrenzen. Der Auftraggeber bleibt für den sicheren Betrieb und die notwendige Nachverfolgung verantwortlich.
- Bei Pfändung eines wesentlichen Teils des Vermögens oder nachweisbarer Geschäftsaufgabe darf AMB angemessene Sicherheit für die Zahlung verlangen und, falls diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist geleistet wird, die Leistung nach Absatz 1 aussetzen. Eine weitere Beendigung erfolgt, soweit Gesetz und Vertrag dies zulassen.
- Die vorstehenden Bestimmungen lassen die Befugnisse von Insolvenzverwalter und Sachwalter, anwendbare Moratorien und andere zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften unberührt. Die Vorbereitung oder das Anbieten eines Restrukturierungsplans nach dem niederländischen WHOA, die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten und damit unmittelbar zusammenhängende Handlungen sind für sich genommen kein Grund für eine Aussetzung oder Beendigung.
Artikel 21 Stornierung und Beendigung durch den Auftraggeber
- Der Auftraggeber teilt eine Stornierung oder Verschiebung so bald wie möglich schriftlich mit.
- Bei Stornierung eines einzelnen Auftrags zahlt der Auftraggeber die erbrachten Leistungen und die vernünftigerweise nicht vermeidbaren Verpflichtungen, die AMB für den Auftrag eingegangen ist. Hierzu gehören eigens bestellte Teile, nicht stornierbare Leistungen Dritter und nachweisbare Kosten reservierter Kapazität, die vernünftigerweise nicht anderweitig eingesetzt werden konnte. AMB bemüht sich, diese Kosten zu begrenzen, und berücksichtigt Rückgabemöglichkeiten, Einsparungen und anderweitigen Einsatz. Ist gesetzlich eine weitergehende Beendigungsvergütung geschuldet, wird diese nach der anwendbaren gesetzlichen Regelung berechnet, ohne Doppelzählung.
- Bei einem Werkvertrag wird die Abrechnung bei Kündigung gemäß Artikel 7:764 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt. AMB legt die Abrechnung und die ersparten Kosten offen.
- Bei einer Verschiebung innerhalb von zwei Werktagen vor der geplanten Ausführung darf AMB nachweisbare Kosten und reservierte Zeit berechnen, soweit sie diese vernünftigerweise nicht anderweitig einsetzen konnte. AMB berücksichtigt Einsparungen und anderweitigen Einsatz.
- Ein befristetes Dauerschuldverhältnis endet zum vereinbarten Enddatum, sofern keine Verlängerung vereinbart wurde. Eine vorzeitige Kündigung ist nur nach dem Vertrag oder einem anwendbaren gesetzlichen Recht möglich.
- Ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart. Eine längere Frist oder eine zusätzliche Vergütung kann erforderlich sein, wenn sich dies aus dem Gesetz oder aus Treu und Glauben ergibt.
- Bei Beendigung stimmen die Parteien eine angemessene Übergabe der vorhandenen Dokumentation ab. Zusätzliche Übergabearbeiten sind vergütungspflichtige Mehrarbeit, soweit sie nicht bereits zum Auftrag gehören.
Artikel 22 Geistiges Eigentum und Dokumentation
- Die Rechte an von AMB entwickelten Entwürfen, Berechnungen, Berichten, Software, Arbeitsmethoden und anderen Materialien verbleiben bei AMB oder dem jeweiligen Rechteinhaber, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
- Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den Zweck und die Anlage, für die das Material geliefert wurde. Dies umfasst die Bereitstellung an eigene Mitarbeiter, zuständige Aufsichtsbehörden und Wartungsunternehmen zur ordnungsgemäßen Nutzung und Wartung unter angemessener Vertraulichkeit.
- Weitergabe, kommerzielle Verwertung oder Nutzung für andere Anlagen bedarf der Zustimmung, sofern sich dies nicht bereits aus der vereinbarten Bestimmung ergibt.
- Bestehende Software und Materialien Dritter unterliegen den anwendbaren, vorab mitgeteilten Lizenzbedingungen.
- Die Übertragung von Quellcode, Programmierdateien, vollständigen Engineering-Unterlagen und Administratorrechten wird gesondert vereinbart. Gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation wird stets zur Verfügung gestellt.
- AMB behält ihr allgemeines Wissen und ihre Erfahrung, verwendet jedoch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers entgegen Artikel 23.
Artikel 23 Vertraulichkeit und personenbezogene Daten
- Die Parteien behandeln vertrauliche technische, kaufmännische und betriebliche Informationen sorgfältig und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.
- Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig öffentlich sind, nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden oder rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten erhalten wurden.
- Die Weitergabe an beteiligte Mitarbeiter, Berater, Versicherer und ausführende Dritte ist zulässig, soweit erforderlich und unter angemessener Vertraulichkeit. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig.
- Die Vertraulichkeit gilt nach Beendigung fort, solange die Informationen vertraulichen Charakter haben.
- Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten gemäß dem anwendbaren Datenschutzrecht. Tritt AMB als Auftragsverarbeiter auf, schließen die Parteien vor dieser Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
- AMB verwendet Name, Logo, Fotos und erkennbare Anlagendaten des Auftraggebers nur nach vorheriger Zustimmung für Werbezwecke.
Artikel 24 Fernunterstützung
- Der Auftraggeber sorgt für einen rechtmäßigen, gesicherten Zugang und die vereinbarten Netzwerkeinrichtungen. AMB sichert ihre eigenen Zugangsmittel angemessen und gibt Zugangsdaten nicht unbefugt weiter.
- Der Auftraggeber überwacht die Anlage selbst, sofern die Überwachung nicht ausdrücklich AMB übertragen wurde. Ein Router, eine Verbindung oder ein Dashboard stellt keinen automatischen Auftrag zur dauerhaften Überwachung dar.
- Änderungen per Fernzugriff erfolgen innerhalb des Auftrags und, soweit erforderlich, nach Abstimmung mit einer befugten Person vor Ort über die sichere Ausführung.
- AMB darf die Unterstützung einschränken oder unterbrechen, wenn die Verbindung nicht ausreichend zuverlässig ist, relevante Prozessinformationen fehlen oder eine sichere Ausführung nicht festgestellt werden kann.
- Für einen dauerhaften Zugang legen die Parteien fest, wer Zugang hat, wofür er genutzt werden darf und wie er bei Beendigung entzogen wird.
Artikel 25 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
- Auf alle Verträge ist niederländisches Recht anwendbar. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
- Die Parteien versuchen, Streitigkeiten zunächst einvernehmlich beizulegen. Dies steht Eilmaßnahmen oder der Sicherung von Rechten nicht entgegen.
- Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, werden Streitigkeiten dem zuständigen Gericht der Rechtbank Noord-Nederland (Niederlande) vorgelegt. AMB darf eine Streitigkeit auch dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorlegen.
- Zwingend anwendbare Vorschriften am Ausführungsort bleiben anwendbar, auch bei Arbeiten außerhalb der Niederlande.